Bildungsangebot
Berechtigungen
- Ersatz der Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung Landwirtschaft nach dem Stmk. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 65/1991 idgF.
- Entsprechend § 6 Abs. 2 Z 2 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. II Nr. 87/2012, wird bestätigt, dass im Rahmen der Ausbildung an der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule die Kenntnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG erworben wurden.
- Entsprechend § 5 Abs. 1 Z 3 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2008, wird bestätigt, dass im Rahmen der Ausbildung an der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erworben wurden.
Verkürzung der Lehrzeit um mindestens 1 Jahr für landwirtschaftliche Lehrberufe (verkürzte Anschlusslehre), Stmk. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 65/1991 idgF.
- Verkürzung der Lehrzeit um 1 Jahr für alle Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine drei-, dreieinhalb- oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, VO über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit, BGBl. II Nr. 201/1997
- Verkürzung der Lehrzeit bei folgenden Lehrberufen je nach Fachrichtung der Schule, VO über den Ersatz der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 258/1994:
- Nach Abschluss der 2., 3. und 4. Klasse werden 12 Lehrmonate in den Lehrberufen Bürokaufmann, Fleischer (neu: Fleischverarbeitung), Landmaschinenmechaniker (neu: Landmaschinentechniker), Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Schlosser (neu: Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik) angerechnet.
Nach der 2. und 3. Klasse werden im Lehrberuf Tierpfleger 12 Lehrmonate, nach Abschluss der 4. Klasse 24 Lehrmonate angerechnet.
Bei Nachweis einer einschlägigen Praxis nach der 2. Klasse werden nach der 4. Klasse folgende Lehrzeiten angerechnet:
Bürokaufmann, Landmaschinenmechaniker (neu: Landmaschinentechniker), Schlosser (neu: Metalltechnik u. Metallbearbeitungstechnik):
18 Monate bei Nachweis von 6 Praxismonaten bzw. 24 Monate bei Nachweis von 12 Praxismonaten:
Fleischer (neu: Fleischverarbeitung): 18 Monate bei Nachweis von 6 Praxismonaten
Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter): 24 Monate bei Nachweis von 12 Praxismonaten
Tischler: 18 Monate bei Nachweis von 12 Praxismonaten
- Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung, Unternehmerprüfordnung BGBl. Nr. 453/1993 idF BGBl.II Nr. 114/2004.
- Zugang zur Berufsreifeprüfung, Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung BGBl. Nr. 68/1997 idF BGBl. I Nr. 91/2005
- Zugang zu den 3-jährigen Aufbaulehrgängen der höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, BGBl.Nr. 175/1966 idF BGBl.I Nr.79/2001
Zugang zu berufsbildenden höhere Schulen